Über den VJKA
Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V.
Der Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. ist Träger der JugendAkademie Segeberg, der KreisMusikschule Segeberg, des JugendZeltplatzes Wittenborn, der KulturAkademie Segeberg und weiteren Projekten.
Mit unserem Tagungshaus in der Marienstraße, bieten wir Gruppen die Räume zur Seminararbeit, zu Klassentagungen & Weiterbildungen mit Übernachtung & Verpflegung.
Wir geben unseren Teilnehmenden nicht nur Anregungen und Anstöße, sich aktiv in die Zivilgesellschaft und in die Gestaltung unserer Demokratie einzubringen, sondern bieten ihnen hierzu auch vielfältige Angebote und Veranstaltungen.
Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Seminarangebot für Ihre Gruppe oder Schulklasse sind, schauen Sie gerne in das Angebot der JugendAkademie Segeberg.
Aus- und Fortbildungen, Klassentagungen, kulturpädagogische Angebote, Musikunterricht und Kleinkunstveranstaltungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit. Auch Angebote und Aktivitäten in und für die Offene Ganztagsschule gehören zu unseren Aufgaben.
Unsere Bereiche & Informationen
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Einblick in unsere Teileinrichtungen: die JugendAkademie Segeberg, den JugendZeltplatz Wittenborn, die KreisMusikschule Segeberg, die KulturAkademie Segeberg, unser Tagungshaus und auch in die Vereinssatzung. Zudem stellen wir Ihnen unseren Vorstand vor. Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an uns!
Die JugendAkademie Segeberg ist die zentrale Jugendbildungsstätte im Kreis Segeberg. Mit ihren Angeboten richtet sie sich an Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Multiplikator*innen, stets mit der Besonderheit individuelle Formate lebendig und flexibel nach den Bedürfnissen der Teilnehmenden zu entwickeln.
Die KreisMusikschule Segeberg führt Menschen an die Musik heran und vermittelt ihnen die Fähigkeit zum eigenen Musizieren – und das kreisweit.
Seit über 70 Jahren ist der JugenZeltplatz Wittenborn ein Zuhause für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Unterschiedliche Altersgruppen kommen zusammen, um gemeinsam Spaß zu haben und Abenteuer zu erleben.
Kulturelle Bildung in den KulturWerkstätten, Kleinkunst im KulturHaus REMISE, außergewöhnliche Kultur im Festival SE-KulturTage, Vernetzungsarbeit im Kulturknotenpunkt Bad Segeberg - das ist die KulturAkademie Segeberg.
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§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg“ e.V.
(2) Er hat den Sitz in Bad Segeberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg.
(2) Seine Aufgaben sieht der Verein insbesondere in
- • dem Betrieb einer Musikschule nach den Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen
• der kulturellen Bildung und kulturellen Arbeit
• dem Betrieb der Jugendakademie Segeberg als Jugendbildungsstätte
• der sozialpädagogischen Fortbildungs- und Beratungsarbeit
• freizeitpädagogischen Angeboten
• internationaler Jugendarbeit
• theaterpädagogischen Angeboten
• dem Betrieb von Jugendfreizeiteinrichtungen, insbesondere des Jugendzelt-platzes Wittenborn.
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§3Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, die eine Förderung des Vereinszwecks erwarten lassen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des jeweiligen Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresschluss möglich. Wenn ein Mitglied in groberWeise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
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§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Beirat.
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§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme mit Ausnahme des Kreises Segeberg, der vier Stimmen hat. Das Stimmrecht kann durch Delegierte wahrgenommen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung
- die Berufung der Mitglieder des Beirats gemäß § 12 a Abs. (3) der Satzung
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
- den Beschluss über den Haushaltsplan
- die Entlastung des Vorstandes, die für das Geschäftsjahr zu erfolgen hat
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Entscheidungen über Grundsatzangelegenheiten des Vereins
- Entscheidungen über Empfehlungen des Beirats
- den Ausschluss eines Mitglieds.
(3) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen und eine noch nicht gefällte Entscheidung an sich ziehen.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand Personen oder Personenvereinigungen beratend hinzugezogen werden, deren Interessen durch etwaige Entscheidungen besonders berührt werden. Dies gilt insbesondere für im Bereich der Jugendarbeit betroffene Jugendliche und Jugendgruppen.
(5) Die Mitglieder des Beirats gemäß § 12 a der Satzung sind zur Mitgliederversammlung einzuladen und haben dort ein Rede- und Antragsrecht.
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§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
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§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist keines der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleitern.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Ausschließung von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder erfolgen.
(5) Bei Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten/ Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige Person, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
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§10 Vorstand
(1) In den Vorstand als Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r darf nur diejenige Person gewählt werden, die das jeweilige Vereinsmitglied - von diesem an erster Stelle benannt - als Delegierte/r in der Mitgliederversammlung vertritt.
(2) Der Vorstand besteht aus vier Personen. Dies sind die/der jeweils durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, die durch den Vorstand zu bestellende Geschäftsführung sowie das durch den Kreis Segeberg schriftlich zu benennende Vorstandsmitglied.
(3) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder durch das durch den Kreis Segeberg zu benennende Vorstandsmitglied jeweils zusammen mit der Geschäftsführung vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Beirats sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Prüfung von Empfehlungen des Beirats und deren Vorlage in der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Haushaltsplanes, eines Geschäftsberichtes und einer Jahresabrechnung
- Einstellung und Entlassung des Personals des Vereins im Rahmen des vom Verein beschlossenen Budgets
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Bestellung der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung und deren Abberufung; hinsichtlich der die Geschäftsführung betreffenden Vorstandsentscheidungen gilt diese als befangen.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
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§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
(2) Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung i. S. d. § 10 Abs. (2) der Satzung auf unbestimmte Zeit. Ihre Abberufung ist jederzeit möglich.
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§12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem steilvertretenen Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden; die Tagesordnung ist anzukündigen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und sind von den Vertretungsberechtigten im Sinne des § 10 Abs. 3 zu unterschreiben.
(3) Beschlüsse, die in Anwesenheit von lediglich zwei Vorstandsmitgliedern gefasst werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes des Kreises Segeberg ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion teilzunehmen. Bei Verhinderung übernimmt ihre oderseine Vertretung diese Aufgabe.
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§ 12a Beirat
(1) Der Verein bildet für die Beratung und Begleitung seiner fachlichen Aufgabenwahrnehmung und -durchführung einen Beirat. Die Beschlüsse des Beirates haben für die Mitgliederversammlung und für den Vorstand empfehlenden Charakter.
(2) Beiratsmitglieder können mit dem Verein inhaltlich verbundene Personen oder Personenvereinigungen sein, insbesondere solche, die nicht Vereinsmitglieder nach § 4 Abs. (1) der Satzung werden können. Die Beiratsmitglieder bzw. deren Vertreter sollen aufgrund ihrer persönlichen, beruflichen und/oder ehrenamtlichen Erfahrungen geeignet sein, die Weiterentwicklung des Vereins und seiner Angebote zu befördern. Sie nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
(3) In den Beirat entsenden folgende Personen bzw. Personenvereinigungen jeweils widerruflich eine/n Vertreter/in:
- der Kreisjugendring Segeberg e.V.
- der Freundeskreis Jugendzeltplatz Wittenborn
- der Freundeskreis Theaterpädagogisches Zentrum in der JAS
Der Beirat kann bis zu fünf weitere juristische Personen oder Personenvereinigungen als Mitglieder haben, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jah-ren berufen werden.
Im Fall der Verhinderung kann sich jedes Beiratsmitglied durch eine zuvor namentlich fest benannte Person vertreten lassen. Eine Übertragung der Stimmrechtsausübung auf ein anderes Beiratsmitglied ist ausgeschlossen.
(4) Die Sitzungen des Beirates sollen rechtzeitig zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr stattfinden. Der Beirat wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E- Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(5) Die Beiratssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden - mit Stimmrecht - geleitet. Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes bzw. deren Vertretung können beratend teilnehmen. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Empfehlungen an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand fassen. Empfehlungen an die Mitgliederversammlung werden schriftlich über den Vorstand vorlegt. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und werden von der Versammlung und einem Beiratsmitglied unterschrieben.
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§13 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt im Einvernehmen mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei hat sie insbesondere folgende Aufgaben:
- Organisatorische und pädagogische Gesamtleitung
- Vorbereitende Erstellung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung sowie des Geschäftsberichtes
- Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Haushaltsplan und Budgets sowie für die erforderliche Antragsstellungen und Verwendungsnachweise
- Verantwortlichkeit für das gesamte Inkasso- und Abrechnungsverfahren
- Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter des Vereins sowie der Fachaufsicht für die von Mitgliedern an den Verein abgeordneten Beschäftigten
- Einstellen und Entlassen von Mitarbeiter*innen bis zur Ebene unterhalb der Ein-richtungsleiter*innen
- Investitionen im Rahmen des Investitionsplanes
- Abschluss von Leasing-/Mietkauf-/Mietverträgen im Rahmen des Haushaltsplans
- Material- und Warenbestellung
- Übertragung der untergeordneten Budgetverantwortung an die Einrichtungslei-ter*innen.
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§14 Beiträge
(1) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
(2) Die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch eigene Einnahmen, durch Zuschüsse sowie Geld- und Sachspenden oder sonstige Zuwendungen.
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§15 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Kreis Segeberg mit der Maßgabe, es zweckgebunden für die gemeinnützige Jugend- und Kulturarbeit zu verwenden. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 23. September 2021 in Bad Segeberg
Sven Brauer - durch den Kreis Segeberg benanntes Vorstandsmitglied
Jens Lichte - Delegierter des Kreises Segeberg
Hauke von Essen - Vorsitzender des VJKA als Delegierter der Stadt Kaltenkirchen
Andrea Terschüren - beratende Funktion als Leiterin des Kreisjugendamtes, Fachbereichsleiterin Jugend und Bildung
Holger Lück - Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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Unser Team
Janet Paffendorf
Verwaltungsleitung, Buchhaltung & Controlling
04551 9591 14
janet.paffendorf@vjka.de
Ali Evdedurmaz
Leiter JugendAkademie Segeberg, Bildungsreferent
Gewaltprävention, Medienpädagogik
04551 9591 43
ali.evdedurmaz@vjka.de
Marco Maibaum
Leiter JugendZeltplatz Wittenborn, Bildungsreferent
04551 9591 30
marco.maibaum@vjka.de
Kristin Guddath
Pädagogische Leiterin KreisMusikschule Segeberg Außenstelle Bad Bramstedt
04551 9591 20
kristin.guddath@vjka.de
Silke Döring
Organisatorische Leiterin KreisMusikschule Segeberg Außenstelle Kaltenkirchen
04551 95 91 20
silke.doering@vjka.de
Christina Regner
Stellv. Leiterin JugendAkademie SE, Bildungsreferentin
Schulsozialarbeit
FSJ
04551 9591 49
christina.regner@vjka.de
Jana Oelschlägel
Pädagogische Mitarbeiterin
Jugendarbeit auf dem Lande
Jim´s - Bar
04451 9591 0
jal@vjka.de
Nike Hansen
Bildungsreferentin
Inklusion und Vielfalt
Beteiligung und Demokratie
04551 9591 13
nike.hansen@vjka.de
Thomas Minnerop
Projektleiter Jugendgerechte Kommune
Oldesloer Str. 20
23795 Bad Segeberg
04551 8917241
thomas.minnerop@vjka.de
Felix Kahlcke
Pädagogischer Mitarbeiter Jugendbüro Segeberg
Oldesloer Str. 20
23795 Bad Segeberg
04551 8917241
felix.kahlcke@vjka.de
Uta Suplie-Brix
Pädagogische Mitarbeiterin
Seminare & Klassentagungen
04551 9591 0
uta.suplie-brix@vjka.de
Steffen Mello
Stellv. Leiter JugendZeltplatz Wittenborn, Bildungsreferent
04551 9591 31
steffen.mello@vjka.de
Tino Bock
Hauswirtschaft, Küchenleitung JugendZeltplatz Wittenborn
04554 - 2333
jugendzeltplatz@vjka.de
Heiko Kremers
Außenstellenleitung Nord-Ost-Kreis
Fachbereiche Blasinstrumente & Tasteninstrumente
Instrumente: Keyboard / Klavier,
Tenorhorn / Trompete
04551 91 091 59
nordostkreis@vjka.de
Stephanie Lang
Außenstellenleitung Bad Segeberg
Fachbereichsleitung Holzbläser
Therapeutisches Musizieren
Instrumente: Querflöte
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Olaf Generotzky
Fachbereichsleitung Tasteninstrumente
Musiktheorie
Instrument:
Klavier
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Jürgen Kok
Fachbereichsleitung Zupfinstrumente
Instrumente:
Gitarre, E-Gitarre, Ukulele und E- Bass
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Christien van Riesen
Fachbereichsleitung Elementare Musikpädagogik
Eltern-Kind-Kurse,
Musikalische Früherziehung und
Musikalische Grundausbildung
Geragogik
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Katja Krüger
Chor und Stimmbildung
Instrumente:
Fagott, Oboe, Querflöte und
Kontrabass, Chor und Stimmbildung
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Hartmut Ledeboer
Fachbereichsleitung Holzbläser
Instrumente:
Blockflöte und Querflöte
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Hirokuni Mukai
Fachbereichsleitung Blechblasinstrumente
Instrumente:
Euphonium, Posaune, Tenorhorn und Tuba
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de
Andreas Schwarz
Fachbereichsleitung Schlagwerk & Percussion
Instrumente:
Schlagzeug und Marimba
04551 9591 10
kreismusikschule@vjka.de